Im Namen der Republik
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Was den festgestellten veröffentlichten Text betrifft, so ist dieser unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beklagte weder Vertragspartner dieser Verträge ist noch in deren Ausarbeitung miteingebunden war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte der Klägerin Schaden zufügen oder sie am Markt behindern wollte oder will.
Ob und in welchem Ausmaß die Klägerin durch die Veröffentlichungen des Beklagten tatsächlich einen Schaden erlitten hat oder erleiden wird, kann nicht konkret festgestellt werden.
Der Beklagte begründete sein Interesse an der Veröffentlichung des Inhaltes der Verträge damit, dass die Tiroler Bevölkerung als eigentliche Eigentümerin der Klägerin ein Anrecht auf Information über diese Verträge habe, nachdem der Inhalt der Verträge vor ihrem Abschluss nicht in den in Angelegenheiten des Landes entscheidunbgsbefugten Gremien diskutiert und beschlossen worden war.
aus dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck 12 Cg 68/08t
Klagende Partei: TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG, Innsbruck
Beklagte Partei: Markus Wilhelm, Sölden
Im Namen der Republik
Rechtliche Berteilung:
Der Beklagte ist Landwirt und Publizist, die Klägerin ein großer Energieversorger. Dem Beklagten kann nicht unterstellt werden, dass er den Absatz anderer Energieversorger auf Kosten der Klägerin fördern oder behindern will.
Tatsache ist, dass die Klägerin zu 100% im Eigentum des Landes Tirol steht, welches öffentliches Gut verwaltet. Damit einher geht aber auch das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das rechtliche Schicksal dieses öffentlichen Gutes.
Wenn nun der Beklagte Informationen über Verträge veröffentlicht, die die grundlegenden Rechte an diesem öffentlichen Gut über Jahrzehnte und somit nachhaltig beeinflussen, so kann ein Interesse der Allgemeinheit am Inhalt dieser Verträge nicht prinzipiell verneint werden. Der Beklagte beabsichtigte mit den beanstandeten Veröffentlichungen, die Allgemeinheit über den Inhalt dieser Verträge zu informieren. Das ist in diesem Falle einerseits kein unlauteres Motiv, andererseits kann auch nicht von einem krassen Missverhältnis zwischen dem Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung (aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung einerseits, andererseits weil es ihr üblich scheint und weil eine nicht quantifizierbare Schwächung der Verhandlungsposition bei künftigen Vertragsabschlüssen befürchtet wird) und dem Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung (und damit der Information der Öffentlichkeit) ausgegangen werden, sodass die Veröffentlichung weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös, noch gegen die guten Sitten verstoßen ist.
Das Geheimhaltungsinteresse kann durch das Interesse zurückgedrängt werden, dass andere – eine, mehrere oder die Öffentlichkeit – die Information erlangen können oder dass diese weitergegeben wird.
Der freie Umgang mit Informationen über andere liegt häufig nicht nur im Interesse dieser anderen Privatrechtsobjekte, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. In einer offenen und demokratischen Gesellschaft ist es oft erforderlich, dass auch personenbezogene Informationen zur Kenntnis genommen und weitergegeben werden können, damit über die Angelegenheiten diskutiert werden kann, die als öffentlich angesehen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte die Vertragstexte widerrechtlich verschafft hat, ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht.
Unstrittig ist, dass der Beklagte nicht Vertragspartner und somit auch nicht an die vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmungen der CBL-Verträge gebunden ist. Insofern kann ihm keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden.
Demgegenüber steht das Interesse des Beklagten, die Öffentlichkeit über vertragliche Vereinbarungen aus den CBL-Verträgen, mit welchen das rechtliche Schicksal einer Kraftwerksanlage, die öffentliches Gut darstellt und der Versorgung der Bürger mit Strom, somit der Abdeckung eines erweiterten Grundbedürfnisses sowohl jeder einzelnen Person wie auch der Wirtschaft, dient, über Jahrzehnte gestaltet wird und deren Inhalt nicht in den mit der Verwaltung des öffentlichen Gutes politisch beauftragten Gremien diskutiert und beschlossen wurde, zu informieren.
Bei einer Abwägung in diesem Interessenskonflikt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit diesem Vertrag indirekt auch die Öffentlichkeit Rechte eingeräumt und Verpflichtungen auferlegt erhalten hat, welche für Jahrzehnte bestehen bleiben werden, ist das Interesse an der Information der Öffentlichkeit über diese Rechte und Pflichten höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der Vertragsbestimmungen. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse an der Klägerin ist es legitim, wenn sich die Öffentlichkeit ein Bild über den Vertragsinhalt machen kann.
aus dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck 12 Cg 68/08t
Klagende Partei: TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG, Innsbruck
Beklagte Partei: Markus Wilhelm, Sölden