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Freispruch im großen TIWAG-Prozess

Im siebten Anlauf, diese Webseite gerichtlich zu killen, hat die TIWAG-Führung jetzt die siebte Betonwatsche in Serie ausgefasst. Auch das Oberlandesgericht Innsbruck hat befunden, „dass die Interessen des Beklagten, die Öffentlichkeit über den Inhalt der CBL-Verträge zu informieren, jene der Klägerin an deren Geheimhaltung deutlich überwiegen.“
Sich selbst unsterblich blamiert, das Image der TIWAG ramponiert und 200.000 Euro öffentliche Gelder verprozessiert: Jetzt, Wallnöfer, ist es Zeit, Good bye zu sagen. Höchste Zeit.


Der CBL-Prozess - ein TIWAG-Desaster in unzähligen Stationen

Aus gegebenem Anlass ist das Nachlesen der ganzen Vorgeschichte des Prozesses
bis hin zum Urteil in erster Instanz sehr zu empfehlen. Man glaubt es sonst nicht, was mittelst in Mitteleuropa, mittelst im angeblich tiefsten Frieden, mittelst unter der hochgelobten Herrschaft der Meinungsfreiheit möglich ist.

Zu ergänzen wäre noch, dass die TIWAG im Laufe des Verfahrens eine weitere Klage gegen mich beim LG Innsbruck wegen der Veröffentlichung eines Einvernahmeprotokolls eingebracht hat (Streitwert: 10.000 Euro), womit sie kostenpflichtig ebenso abgeblitzt ist wie mit der dadurch ausgelösten Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, welche eingestellt worden ist.

Nach der an sich schon ganz klaren Niederlage in der ersten Instanz, hatte Wallnöfer im Herbst 2008 per Aussendung noch einen „Teilerfolg“ der TIWAG vermeldet: "Wilhelm ist schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, den Inhalt von Verhandlungen in Zivilverfahren, in denen die TIWAG Partei ist, öffentlich zu verlautbaren." Diesen „Erfolg für den Rechtsstaat“ (Wallnöfer) kann er sich jetzt einwickeln lassen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat dieses Fehlurteil umgedreht, meine Veröffentlichung des Protokolls für rechtens erklärt und der TIWAG die zusätzlichen Kosten aufgebrummt.



Eine klägliche Vier-Jahres-Bilanz der TIWAG-Führung im Schnelldurchlauf
















Wie das Gericht Wallnöfer und Konsorten ihr großes Maul gestopft hat

Zu Beginn des von ihnen angezettelten Prozesses konnten TIWAG-Eigentümervertreter van Staa, TIWAG-Aufsichtsratspräsident Eberle und TIWAG-Vorstandsvorsitzender Wallnöfer ihre Gosch’n gar nicht weit genug aufreißen. Aber es ist schön, wenn einem die Arbeit, ihnen diese gehörig zu stopfen, vom Gericht abgenommen wird:

„Bei jedem, der die Verträge öffentlich macht, werden wir dafür sorgen, dass er dies nicht darf!“
Ferdinand Eberle anlässlich einer eigenen Pressekonferenz zum Prozessauftakt am 22.3.2005 (Stadtblatt, 30.3.2005)

„Da der Beklagte nicht Vertragspartei ist, bindet ihn die in den Vertrag aufgenommene Geheimhaltungsklausel nicht. Seine Berechtigung zur Verwendung der Daten im Sinne des § 7 Abs 1 DSG ist daher zu bejahen.
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck 2009



„Das kann nur nackte, fanatische Schädigungsabsicht sein.“
Bruno Wallnöfer (Stadtblatt, 16.3.2005)

„Eine konkrete Gefährdung durch Schädigungsabsichten des Beklagten ist nicht ersichtlich.“
Aus dem Urteil des Landesgerichtes im Vorverfahren 2005



„Das ist eine unglaubliche Sauerei!“
Herwig van Staa am 15.3.2005 in einer Landespressekonferenz zu den CBL-Veröffentlichungen (TT, 16.3.2005)

Nein, gar nicht, meint das OLG:
„Die Interessen des Beklagten, die Öffentlichkeit über den Inhalt der CBL-Verträge zu informieren, überwiegen jene der Klägerin an der Geheimhaltung der Verträge deutlich.
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck 2009



„Wilhelms sittenwidrige Kampagne schädigt das Unternehmen.“
Bruno Wallnöfer (ORF online, 21.3.2005)

„Dem Beklagten kann auch nicht der Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen werden.“
Aus dem Urteil des Landesgerichtes im Vorverfahren 2005



„Das ist etwas vom Unanständigsten, was ich bisher erlebt habe.“
Herwig van Staa am 15.3.2005 in einer Landespressekonferenz zu den CBL-Veröffentlichungen (TT, 16.3.2005)

Das sieht das Oberlandesgericht Innsbruck völlig anders:
„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde durch die Veröffentlichung nicht verletzt, da diese im Hinblick auf das öffentliche Interesse am genauen Inhalt der Verträge nur im erforderlichen Ausmaß erfolgte.“
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck 2009



„Veröffentlichung illegal erlangter Cross-Bo(a)rder-Dokumente“
Bruno Wallnöfer (TIWAG-aktuell 2/2005)

„Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte die Vertragstexte widerrechtlich verschafft hat, ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht.“
Aus dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck 2008



„Für die TIWAG sehe ich keine Probleme, Probleme wird es nur für den Herrn im Ötztal geben.“
Ferdinand Eberle anlässlich einer eigenen Pressekonferenz zum Prozessauftakt am 22.3.2005 (Stadtblatt, 30.3.2005)

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen ... die mit EUR 18.127,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 6.221,43 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.“
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck 2009


Beileidsbezeugungen bitte direkt an die drei juristischen Kapazunder, die mit diesem Prozess an die 200.000 Euro öffentliche Gelder verbraten haben:

Herwig van Staa
Ferdinand Eberle
Bruno Wallnöfer



Hier sind ein paar ganz besondere Leuchten im Bild: Aus Anlass des Prozess-Ausgangs feiert die aktuelle TIWAG-Führungsriege ... ja, was eigentlich? Dass die TIWAG jetzt depperter dasteht als je zuvor? Dass die Veröffentlichung ihrer CBL-Schweinereien jetzt auch noch höchstgerichtlich gutgeheißen worden ist? Dass die TIWAG mir jetzt auch noch 24.348,93 Euro an Anwaltskosten ersetzen muss?
(Foto: TIWAG intern)


Die entscheidenden Sätze des Urteils:

Die Berufung der TIWAG wird abgewiesen.

Die TIWAG hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.

Eine ordentliche Revision gegen dieses Urteil ist nicht zulässig.



Aus der Begründung des OLG-Urteils:


Im Namen der Republik

„Entscheidend ist daher die Frage, ob nach § 8 Abs 1 Z 4 DSG überwiegende berechtigte Interessen des Beklagten als Auftraggeber oder eines Dritten die Verwendung der Daten erforderten. Es hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden, ob es einen Rechtfertigungsgrund der überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers gibt. Diese Abwägung im Sinn des § 8 Abs 1 Z 4 DSG führt zum Ergebnis, dass die Interessen des Beklagten, die Öffentlichkeit über den Inhalt der CBL-Verträge zu informieren, jene der Klägerin an der Geheimhaltung der Verträge deutlich überwiegen. Weder ein allfälliger Imageverlust der Klägerin noch eine mögliche Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition für spätere Vertragsabschlüsse können das vom Erstgericht zutreffend dargestellte Interesse der Öffentlichkeit am Schicksal einer Kraftwerksanlage, die der Versorgung mit Strom und damit der Abdeckung eines erweiterten Grundbedürfnisses sowohl jeder einzelnen Person wie auch der Wirtschaft dient, und deren Schicksal mit den CBL-Verträgen über Jahrzehnte gestaltet wird, in den Hintergrund drängen. Das Erstgericht wies zutreffend darauf hin, dass im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an der Klägerin eine andere Situation als bei einer in privater Hand stehenden Firma vorliegt. Die Klägerin kann sich im Hinblick darauf, dass ihre Aktien zu 100 % vom Land Tirol gehalten werden, auch nicht auf ihre Rechtsform einer AG berufen. Mit den CBL-Verträgen wird über das öffentliche Gut „Wasser“ über Jahrzehnte disponiert, wobei deren Folgen aus heutiger Sicht keinesfalls zur Gänze absehbar sind. Das Interesse des Beklagten an der Information der Öffentlichkeit über das Bestehen solcher Verträge und deren Inhalt ist daher höher zu bewerten als jenes der Klägerin an deren Geheimhaltung."

Oberlandesgericht Innsbruck 2 R 257/08y



Das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck in voller Länge (PDF).

Zum Freispruch in 1. Instanz

17.3.2009


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