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TIWAG-Aufsichtsrat zum "Fall Wallnöfer":
Mein Name ist Hase. Ich weiß von nichts.


Ein Aufsichtsrat heißt Aufsichtsrat, weil er die Aufsicht über die Geschäftsführung hat. Oder haben sollte. Beim TIWAG-Aufsichtsrat ist davon nichts zu bemerken. Wallnöfers unternehmensbedrohende Fehltritte sind dort schlicht kein Thema. Bei gewöhnlich perfekt temperierten Edeltropfen, die er aus seinem exquisiten Weinklimaschrank auffahren lässt, werden die Tagesordnungspunkte stets beifällig abgenickt. Ohne kritische Fragen an den Vorstand zu stellen.

Um ganz sicher zu gehen, dass der Aufsichtsrat über einige der ärgsten Schweinereien des TIWAG-Vorstandes in den vergangenen sechs Jahren nachweisbar (und damit belangbar) Bescheid weiß, habe ich an die einzelnen Mitglieder im Mai 2009 persönlich adressierte Briefe geschrieben:


Zum Vergrößern auf die jeweilige Seite klicken!


Einer der Adressaten obigen Schreibens hat einem gemeinsamen Bekannten verraten, dass man in der Aufsichtsratssitzung über diese Sachverhaltsdarstellung gesprochen habe und von oben die Parole ausgegeben worden sei, das ganze „am besten zu ignorieren“.

Zumindest können die Herren Aufsichtsräte (Alles Männer! Natürlich!) jetzt nicht mehr mit der Lieblingsausrede von Aufsichtsräten kommen, dass sie von den Vorgängen in der Geschäftsführung leider nichts gewusst hätten. So etwas hat in einem möglichen Verfahren wegen der Verletzung der Aufsichtspflichten große Bedeutung.


Die Aufgaben des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu überwachen.

a) Verpflichtungen

Der Aufsichtsrat ist den Interessen des beaufsichtigten Unternehmens verpflichtet.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Verdacht einer gesetzwidrigen oder nicht sorgfältigen Geschäftsführung durch den Vorstand tätig zu werden.

Bei offensichtlich unvollständigen, wahrheitswidrigen oder widersprüchlichen Berichten ist der Aufsichtsrat verpflichtet, durch Nachfragen einer Sache auf den Grund zu gehen.

Gegebenenfalls – z.B. bei erhaltenen Informationen über Unregelmäßigkeiten – muss der AR Fragen stellen und weitere Informationen verlangen oder selbst Einschau halten.

Der Aufsichtrat hat erkannte Mängel nicht nur festzustellen, sondern auch abzustellen. Ein letztes Eingriffsmittel ist die Abberufung des Vorstandes.


b) Haftung

Die Haftungsvorschriften für die Geschäftsführer sind auch für die Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß anzuwenden: Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder haften zur ungeteilten Hand.

Die Aufsichtsratsmitglieder haften nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls erwarten kann.

Die persönliche Haftung tritt ein, wenn klar erkennbare Missstände im Unternehmen nicht untersucht werden.

Die Haftung tritt weiters ein, wenn der Aufsichtsrat nicht für die Bereitstellung einer fachlich qualifizierten Geschäftsleitung sorgt.

Sollte durch die Säumnis des Aufsichtsrates der Gesellschaft ein Schaden entstehen, so sind die Mitglieder des Aufsichtsrates dafür haftbar.

* * *

Der Aufsichtsrat kann seinerseits hinsichtlich seiner organschaftlichen Verantwortung Gegenstand einer Sonderprüfung sein, wenn zu klären ist, ob er seiner Überwachungspflicht entsprochen hat.



Nur einer von den Aufsichtsräten, ob von den anderen dazu beauftragt oder nicht, hat auf das Schreiben geantwortet - der älteste und auch dienstälteste: Gerulf Stix. Und er sagt, was er zu sagen hat, in der Briefmarkensprache (siehe dort):




TIWAG-Aufsichtsrat Gerulf Stix spricht in Bildern: Sein Name sei Hase, er wisse von nichts. Und er wolle auch von nichts wissen.

Im kurzen Brief selbst übersetzt er es in unsere Sprache: Er könne auf meine Ausführungen nicht eingehen, weil er der „Schweigepflicht“ unterliege. Außerdem könne er die Kritik „generell nicht nachvollziehen“.

* * *

Die Bestellung und Abberufung des TIWAG-Aufsichtsrates obliegt dem Eigentümervertreter.
Dieser heißt dzt. Günther Platter.


13.10.2009


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