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Fehlurteil im „Schwein-Sager-Prozess“ aufgehoben
Mein Schuldspruch in erster Instanz wegen angeblicher übler Nachrede gegenüber Ex-Landeshauptmann Herwig van Staa wegen des sogenannten „Schwein-Sagers“ ist vom Oberlandesgericht Innsbruck jetzt aufgehoben worden. Der Senat hat die von mir eingebrachte Verfahrensrüge als berechtigt erkannt, der Berufung wegen Nichtigkeit Folge gegeben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Yippie yippie yeah!
Der Berufungssenat am Oberlandesgericht Innsbruck unter dem Vorsitz von Richterin Beatrix Kiechl hat in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, das angefochtene Urteil aufzuheben und dies wie folgt begründet:
„Der Antrag des Angeklagten auf Abhörung des ‚Files’ zum Beweis dafür, dass das Wort ‚Schwein’ gefallen ist, war unzweifelhaft dahin zu verstehen, dass die Aufzeichnung der vollständigen Wortfolge der zu untersuchenden Äußerung vorgespielt und der Sachverhaltsfindung zugrundegelegt werden soll und dass nicht (lediglich) eine unvollständige Tonaufnahme in das Beweisverfahren eingeführt wird.“
Bekanntlich hat das Gericht in der Hauptverhandlung anstelle des Originaltondokuments eine von wem immer massiv manipulierte Version des Mitschnitts vorgespielt, bei welcher aus der Wortfolge „das Schwein“, das „das“ herausgelöscht worden war. Dieser Unterschied kann laut OLG „bei der Ermittlung des Inhaltes des nachfolgenden Wortes beachtlich sein“:
„Dem Umstand, ob der Artikel ‚das’ verwendet worden ist oder nicht, kann nämlich für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Wortlautes nicht von vornherein Eignung abgesprochen werden; er ist bei der Beantwortung der Frage beachtlich, ob der zu untersuchende Satz lautete, ‚Hat er Ihnen schon geantwortet und was hat er geantwortet, das Schwein? Das sind die Realitäten!’ oder ob er lautete ‚Hat er Ihnen schon geantwortet und was hat er geantwortet, das Schweigen? Das sind die Realitäten!’ Somit kann die Verwendung des Artikels ‚das’ vor dem zu ermittelnden Wort bei der Klärung des Inhaltes des verfahrensgegenständlichen Wortes nicht übergangen werden. Die Bedeutung und die Aussagekraft dieses Umstandes ist im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen zu würdigen.“
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck 7 Bs 58/09a (eingelangt am 27.11.2009)
Zum Nachlesen:
Gefälschtes Beweismittel in der Schlussverhandlung
27.11.2009
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