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Sieg im TIGAS-Prozess:
Gericht stellt „Täuschung“ und „Arglist“ bei Bruno Wallnöfer fest


In der seit 2006 laufenden Klage meines Rechtsanwaltes Thaddäus Schäfer gegen TIGAS und IKB wegen gewohnheitsmäßig zu hoch ausgestellter Gasrechnungen hat ihm nun das Gericht Recht gegeben. Da auch der seinerzeitige IKB-Chef Bruno Wallnöfer über die „falsche Gastemperatur“ (6 Grad statt 15 Grad Celsius) und die „bewusst falsch eingesetzte“ Seehöhe von Innsbruck (316 m statt 575 m) informiert war, handelt es sich für das Gericht um „Täuschung“ und „Arglist“!

Ausgelöst wurde die ganze Sache im März 2006 durch einen Artikel auf dietiwag.org.
Seitdem mahlen die Gerichte.
Das heute zugestellte Grundsatzurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck lässt keinen Zweifel, dass die Gaskunden der Stadtwerke Innsbruck, später der IKB AG und der TIGAS „gewerbsmäßig betrogen“ (Schäfer) wurden. Schäfer hat, auch wenn den Ansprüchen formal nicht zur Gänze stattgegeben wurde, in der Sache selbst klar gewonnen. Das Urteil eröffnet zigtausenden Tiroler Gaskunden die Möglichkeit, zuviel verlangtes Geld von der TIGAS zurückzuholen.

Die ganze Vorgeschichte auf dietiwag.org: Die Gas-Bombe d.h. TIGAS-Bombe


Aus der Urteilsbegründung:

Im Namen der Republik


Zu diesem Zeitpunkt war auch den beklagten Parteien bekannt, dass Innsbruck auf einer anderen Seehöhe, nämlich auf 575 m Meereshöhe liegt, sodass auch bei den beklagten Parteien bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Empfehlung des Fachverbandes von 1986 ein Diskussionsthema war, dass die falsche Seehöhe für Innsbruck zugrunde gelegt wird.

DI Friedl sah sich auch aufgrund der Entwicklung in Deutschland veranlasst, die gesamte Problematik mit einem Rechtsbeistand zu besprechen und haben er und DI Wurnig dem Vorstand der beklagten Parteien auch über die gesamte Problematik hinsichtlich der falschen Höhenlage und der Temperatur von 6 °C in der Empfehlung des Fachverbandes von 19 86 berichtet. Obwohl sohin den beklagten Parteien bekannt und bewusst war, dass falsche physikalische Größen als Parameter zur Berechnung des Verrechnungsbrennwertes herangezogen werden, stellten sie den Verrechnungsbrennwert von 10,7 kWh/m³ den Kunden gegenüber als physikalische Größe.

Aufgrund der Tatsache, dass die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Beträge von den beklagten Partei nie substantiiert bestritten wurde und eine annähernde Berechnung durch die Feststellungen der Abweichung des Verrechnungsbrennwertes bei einer Seehöhe von 316 m und einer Temperatur in °C von 6 gegenüber einer Seehöhe von 575 m und einer Temperatur von 15 °C , was sich aufgrund des schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachtens des DI Dr. techn. Reisner ergibt, möglich war, konnte das Gericht den Betrag gem. § 273 ZPO feststellen.

Dass dies auch den beklagten Parteien bekannt war und man eben genau über dieses Problem betriebsintern und sogar mit einem Rechtsvertreter diskutiert hat und dass auch der Vorstand der beklagten Parteien darüber informiert war, ergibt sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des DI Wilhelm Friedl, des DI Hugo Kornberger sowie des informierten Vertreters der beklagten Partei.

Für die Zeit davor gilt, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Verrechnungsbrennwert sich aus verschiedenen Parametern zusammensetzt, wobei bei zweien betreffend der Empfehlung des Fachverbandes 1986 den beklagten Parteien, und zwar sowohl den Mitarbeitern als auch dem Vorstand klar war, dass diese falsch sind. Dies trifft insbesondere für die eingesetzte Seehöhe von 316 m zu, wobei allgemein bekannt ist, dass Innsbruck auf einer Höhenlage von 575 m liegt und sich die eingesetzte Seehöhe von 316 m zu Nachteil für den Kunden auswirkt. Auch hinsichtlich der eingesetzten Temperatur in °C war sowohl den Mitarbeitern als auch dem Vorstand der beklagten Parteien bekannt, dass es sich dabei um durchschnittliche Bodentemperaturen handelt, Gas sich jedoch sehr schnell an die Temperatur einer Stahlleitung anpasst und sohin auch dieser Wert von 6 °C sicherlich zu nieder und sohin zum Nachteil des Kunden festgesetzt ist.

Dass jedoch eine exakt bekannte Größe wie die Seehöhe, auf welcher Innsbruck gelegen ist, bewusst falsch eingesetzt wird und sohin naturgemäß zu einem falsch berechneten Verrechnungsbrennwert führen muss, lässt das Gericht zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass die Gaskunden tatsächlich von einer falschen Menge des gelieferten Gases ausgingen und den beklagten Parteien diesbezüglich eine Täuschung angelastet werden muss.

Dies haben sie nicht getan, sondern den Kunden hinsichtlich der Richtigkeit einer als physikalischen Größe dargestellten Einheit „Verrechnungsbrennwert“ getäuscht. Es ergibt sich sohin aus den Feststellungen, dass die beklagten Parteien den Kläger durch die Festsetzung eines aufgrund objektiv unrichtiger Parameter berechneten Verrechnungsbrennwertes vor dem Jahr 2003 in Irrtum geführt haben und dass ihnen diesbezüglich Arglist vorzuwerfen ist.

Bezirksgericht Innsbruck 18 C 344/06s



Das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck in voller Länge (PDF).


Rückschau:



Kurier, 11.7.2007




Tiroler Tageszeitung, 7.7.2007


12.4.2010


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