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Nazirock in der Area 47:
Oberster Gerichtshof schaßelt Revisionen ungschaut ab


Der OGH in Wien hat mit jetzt zugestelltem Beschluss den Antrag auf Revision des Urteils des Landesgerichts Innsbruck in der Sache der Hassrock-Auftritte in der Area 47 zurückgewiesen. Einfach für nicht zulässig erklärt. Abgeschmettert, ohne sich mit der Argumentation inhaltlich auseinanderzusetzen. Das heißt, es geht weiter.

„Es ist besser, dass Ärgernis entstehe, als dass man die Wahrheit im Stich läßt.

Bernhard von Clairvaux (1091 - 1153)


Wenn das Höchstgericht nicht mag, dann geht gar nichts, wusste schon Walther Rode, der bedeutendste österreichische Rechtsanwalt der Zwischenkriegszeit. Der Oberste Gerichtshof, sagte er, „ist auf nein eingestellt: Er spricht ab; er will einfach nicht; er lässt sich nicht drängen.“

Es ist schwierig, einen Gerichtsbeschluss zu revidieren, wenn der OGH die Ausführungen in den Schriftsätzen gar nicht lesen will. Es ist umgekehrt umso leichter, eine Revision zurückzuweisen, wenn jede Argumentation „von vorneherein“ vom Richtertisch gewischt wird („gehen sämtliche Ausführungen des Beklagten … bereits von vornherein ins Leere“).
Vor dem Urteil kommt offenbar immer noch das Vorurteil.




Aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs, Seite 2 unten


Entscheidungen des OGH sind in den vergangenen Jahren, gerade was die Zulässigkeit von Kritik an rechtsextremen Tatbeständen anlangt, schon ein ums andere Mal in Straßburg aufgehoben worden. Umso unverständlicher, dass sich die Höchstrichter mit ihrer schnoddrigen und unfundierten Zurückweisung der Revisionsanträge erneut dieser Gefahr aussetzen wollen.

Interessant in diesem Zusammenhang: Das Berufungsgericht (OLG) hat eine Revision gerade in Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention „für zulässig“ erklärt, das Höchstgericht (OGH) für „nicht zulässig“. Justament.


Ein Wertungsexzess? Ja, aber des Gerichts.

In der Sache selbst, meiner empörten und empörenden Kritik an den Auftritten der Hassrockband „Frei.Wild“ im mit Steuergeldern errichteten „Ballermann-Spaßzentrum“ (© ORF) Area 47, glaube ich nach wie vor, das Richtige, das Notwendige getan zu haben. Ich schäme mich keine Sekunde dafür, vor diesen Umtrieben gewarnt zu haben. Im Gegenteil, ich bin froh, dass ich das gemacht habe und dass ich das auf diese einzig unüberhörbare Art gemacht habe.

Das angedeutete Hakenkreuz war ein großes lautes Rufezeichen:

„Achtung! Hier verkehren Neonazis!“
„Achtung! Veranstaltungen in der Area 47 können Neonazis anziehen!“
„Achtung! Die Area 47 kann Neonazistisches beinhalten!“

Wenn auf einer Flasche „Achtung! Giftig!“ steht, ist auch nicht die Verpackung, sondern der Inhalt gemeint.

„Frei.Wild“ haben mich nicht geklagt, wohl wissend, dass einiges von dem, was sie treiben und in Gang setzen, in Österreich – anders als in Italien - unter Strafe steht (Hakenkreuz für propagandistische Zwecke, Hitlergruß, rassistische Hetze).

Man könnte das, was ich gesagt habe („Achtung! Nazis!“) natürlich auch anders sagen: moderater, abwägender, bedächtiger. Verharmlosend. Nur: Ich kann es nicht.

Wenn „Frei.Wild“ - selbst laut Richterspruch eine „Eintrittspforte zum Rechtsextremismus“ ist, so war es nur recht und billig (nein, sauteuer) an der Eintrittspforte zur Area 47 ein Warnsignal anzubringen. Auch nach Einschätzung des ÖVP-Verteidigers war es „eine rechtsextreme Gruppe“, die bei seinem Mandanten auftreten durfte.




Die B-Seite von „Frei.Wild“


Ich denke, dass ich in der Sache Recht habe. Aber es nicht bekommen habe. Noch nicht.
Reden wir in zwei oder drei Jahren weiter, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte letztgültig entschieden haben wird.

Über die Finanzierung der gesamten Auseinandersetzung wird hier berichtet .


7.11.2014


Beschluss des Obersten Gerichtshofs im Volltext






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