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„Unzulässig!“ - Straßburg verweigert sich der Beschwerde gegen innerösterreichisches Urteil

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, nicht zu entscheiden. Begründung? Keine.
Ist okay. Ich nehme das so an. Und Punkt. Kein Aber.
Kein Nachjammern. Kein Nachtreten. Wer sich auf einen Infight einlässt, braucht sich auch über eine Schiedsrichterentscheidung nicht zu beschweren. Auch nicht über keine.
Soll sein. Es geht um das, was kommt. Wir, ich und die eigentliche Hauptklägerin Tiroler Volkspartei, werden wieder aufeinandertreffen. Schon nächstens. Hier.



Keine Begründung, keine Berufungsmöglichkeit, „keine weiteren Auskünfte“, „kein weiterer Schriftverkehr“, „keine weiteren Zuschriften“. Vernichtung der Beschwerdeakte.

So gehen Menschenrechte? Gehen so Menschenrechte?

***

Die Verfasser meiner Beschwerde an den EGMR, Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter und RA Mag. Hubertus Weben, versuchen für die Leserinnen und Leser der dietiwag.org diese standardisierte Abweisung (wohl E-Nr. 08/15) juristisch einzuordnen.



EGMR entzieht sich entgegen seiner Rechtsprechungslinie einer inhaltlichen Prüfung
Hannes Tretter

Der von uns beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebrachten und nun zurückgewiesenen Beschwerde liegen Klagen der „Area 47“ und der Tiroler Volkspartei zugrunde,die sich gegen die von Herrn Wilhelm, dem Beschwerdeführer (Bf), vorgenommenen Umgestaltung des Logos der Area 47 in der per Collage angedeuteten Form eines Hakenkreuzes und gegen die von ihm geäußerte Kritik wenden,

• dass in der (von der Tiroler Volkspartei als Regierungspartei aus Steuergeldern geförderten) „Area 47“ Rockgruppen auftreten, die gewaltverherrlichende Texte singen und denen ein Naheverhältnis zu rechtsradikalem, nationalsozialistischem Gedankengut nachgewiesen werden kann,
• sowie dass die Tiroler Volkspartei im Verlauf eines Landtagswahlkampfes ihren außerordentlichen Parteitag 2013 im „Ötztal Dome“ der „Area 47“ abgehalten hat.

Die österreichischen Gerichte haben den auf Unterlassung und Haftung gerichteten Klagen ohne eine Prüfung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers Folge gegeben. Dagegen richtete sich Wilhelms Beschwerde an den EGMR, in der er unter Verweis auf zahlreiche Urteile des EGMR die Verletzung seines Rechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend machte.

Völlig überraschend hat der EGMR die Beschwerde jedoch nicht einmal inhaltlich in Prüfung gezogen, sondern deren Behandlung abgelehnt, wobei er – einer seit einiger Zeit üblichen, aber vielfach kritisierten Praxis folgend – die geradezu eine Missachtung aller davon betroffenen Beschwerdeführer darstellt – keine Begründung für seine Entscheidung lieferte.

So bleibt es völlig unklar, ob die Zurückweisung der Beschwerde aus formalen Gründen oder aber deshalb erfolgte,

• weil sie der EGMR „für unvereinbar mit der Konvention“ oder „für offensichtlich unbegründet“ oder „für missbräuchlich“ hält, oder
• weil er der Ansicht ist, dass Herrn Wilhelm „kein erheblicher Nachteil entstanden“ wäre.

Abgesehen von diesem ärgerlichen Begründungsmangel ist es unverständlich, dass der EGMR angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung nicht in eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde eingetreten ist. Dies aus folgenden Gründen:

• Mit der Umgestaltung des Logos in der per Collage angedeuteten Form eines Hakenkreuzes und der Kritik an den gesungenen Texten hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zur politischen Debatte geliefert. Tatsache ist, dass das Konzert in der Area 47 stattfand und das Unternehmen und die ÖVP Tirol damit eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Art der Veranstaltung traf. Darauf gründete sich seine politisch begründete Kritik in Form eines nach der EGMR-Rechtsprechung freien „Werturteils“. Im Urteil Oberschlick gegen Österreich Nr. 2 (1997) stellte der EGMR klar, dass in einer politischen Debatte sogar die Bezeichnung eines Politikers in der Titelzeile eines Artikels als „Trottel“ zulässig ist, wenn im Text selbst die Verwendung dieses beleidigenden Wortes näher begründet wird und die Umstände erläutert werden, die zu seiner Verwendung geführt haben, da jeder Sachverhalt aus konventionsrechtlicher Sicht einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen ist.

• Damit spricht der EGMR – so wie die österreichischen Gerichte – dem Beschwerdeführer die Freiheit ab, im Internet am politischen Diskurs teilzunehmen und mittels eines sozialen Mediums die Funktion eines „public watchdog“, eines „öffentlichen Wachhundes“, wahrzunehmen. Denn auch die Zivilgesellschaft hat das Recht, Themen von öffentlichem Belang zu diskutieren, wie dies der EGMR in seinem Urteil Társaság a Szabadságjogokért gegen Ungarn (2009) zum Ausdruck brachte. Nach diesem Urteil sind auch private Akteure, die keine Berufsjournalisten sind, durch die Meinungs- und Medienfreiheit geschützt.

• Ohne den Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu betrachten, nahmen die österreichischen Gerichte einen "Wertungsexzess“ an und erklärten die Verwendung des Hakenkreuz-Symbols für weder erforderlich noch zulässig, ohne zu prüfen (wie dies der EGMR normalerweise fordert), ob es in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist, die Meinungsfreiheit zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zu beschränken. Das politisch brisante Thema berechtigte den Beschwerdeführer zu einer möglicherweise als beleidigend, schockierend und verstörend empfundenen Kritik durch die Hakenkreuz-Collage, zumal sie auch gegenüber einer politischen Partei geäußert wurde. Obgleich der EGMR im Fall Andreas Wabl gegen Österreich (2000) die Verwendung des Ausdrucks „Nazi“ als gerechtfertigt angesehen hat, entzog er sich bedauernswerterweise im Fall des Beschwerdeführers entgegen seiner Rechtsprechungslinie einer inhaltlichen Prüfung seines Falls.

Wir, Wilhelms Rechtsvertreter und –berater, werden versuchen, Hinweise zu erhalten, was den EGMR veranlasste, der – nach seinen eigenen Worten – in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbaren Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit keine Chance zu geben.

Abschließend möchte ich festhalten, dass die Zurückweisung der Beschwerde für mich völlig unverständlich ist. Zwar wissen wir, dass der EGMR enorm überlastet ist und versucht, seine Rückstände unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten kontinuierlich und rasch aufzuarbeiten, aber dass davon auch diese Beschwerde betroffen ist, ist ernüchternd und aus menschenrechtlicher Sicht in hohem Maße bedenklich. Mit einer Zurückweisung der Beschwerde habe ich angesichts der großen Sensibilität, die der EGMR vergleichbaren politisch relevanten Fällen bisher entgegengebracht hat, nicht gerechnet, sonst hätte ich von ihrer Einbringung abgeraten.

Hannes Tretter ist a.o. Univ.-Prof in Wien und Leiter des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte



Nichtakzeptable Umsetzung der Zielsetzungen der europäischen Menschenrechtskonvention Hubertus Weben

Den vorstehenden Ausführungen von Herrn Professor Dr. Hannes Tretter ist zunächst gänzlich beizupflichten und bedarf es diesbezüglich keiner Wiederholungen. In Reflexion der nun mehr vorliegenden „Erledigung“ des EGMR sehe ich mich zu nachstehenden allgemeinen Anmerkungen veranlasst:

Die in weiten Bereichen der Rechtsprechung nach und nach eingetretene Verweigerung der Prüfung von gerichtlichen Entscheidungen von unteren Instanzen durch die Höchstgerichte erweist sich generell als negative Entwicklung der Rechtspflege. Die Qualitätsanforderungen und die unbedingt erforderliche Glaubwürdigkeit der Rechtsprechung verlangen nach dem Prinzip der gehörigen und stetigen Überprüfung von Entscheidung der unteren Instanzen.

Zumindest in den vergangenen zwei Jahrzehnten verfolgte der Gesetzgeber innerstaatlich verschiedene Maßnahmen zur stetigen „Entlastung“ der Höchstgerichte.

Parallel dazu wurde durch die drastische, in Wirklichkeit weder als sachgerecht noch als angemessen zu beurteilende kontinuierliche Anhebung der Gerichtsgebühren insbesondere für Rechtsmittelverfahren das Prinzip der „Abwimmelns“ der rechtssuchenden Partei beharrlich verfolgt.
Die dadurch bezweckte Fernhaltung des Bürgers von den Gerichten erbrachte unlängst die denkwürdige Selbsterkenntnis (allenfalls auch Eingeständnis) des Finanzministers anlässlich eines „ZIB-2“ Interviews vom 07.07.2015 in Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vergleich im Zuge der Prozesse der HETA bzw Republik Österreich und der Bayerischen Landesbank. Hierbei führte der Finanzminister bemerkenswerter Weise die exorbitanten Gerichtsgebühren, welche etwa das Handelsgericht Wien für seine Tätigkeit aufgrund der hohen Streitwerte einfordere, als eines der Argumente für den Vergleichsabschluss ins Treffen (wobei unterschlagen wurde, dass diese Gerichtsgebühren die Republik ohnedies für sich selbst vereinnahmt).

Gerade das gegen Sie geführte Verfahren zeigt die groteske Beschränkung der Anrufung der Höchstgerichte vortrefflich auf: Hinsichtlich des zugunsten der Area 47 Betriebs GmbH erlassenen Urteilspruches konnte gegen das Urteil des OLG Innsbruck eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden, ohne dass das Oberlandesgericht Innsbruck hierauf Einfluss nehmen konnte. Bezüglich des in demselben Urteil (mit identer Begründung) ergangenen Urteilspruches hinsichtlich der Zweitklägerin „Tiroler Volkspartei“ konnte das OLG Innsbruck hingegen die Unzulässigkeit der Erhebung einer Revision aussprechen und stand hier auch keine außerordentliche Revision an den Obersten Gericht offen. Man mag es als sportlich (oder fair) ansehen, dass das OLG Innsbruck sodann über entsprechenden Antrag seinen Zulassungsanspruch abänderte und in Bezug auf das gegen die Tiroler Volkspartei ergangene Urteil die ordentliche Revision doch für zulässig erkannte.

Demgegenüber konnte der Oberste Gerichtshof aufgrund des bestehenden Prozessrechts beide Revisionen für schlicht unzulässig erklären und derart eine inhaltliche Überprüfung ablehnen (wohl aber die Gerichtsgebühren für die Anrufung der dritten Instanz zur Gänze „vereinnahmen“).

Diese Ausgestaltung und Handhabung der Rechtsstaatlichkeit stößt auf. Nicht aus Gründen mangelnder Akzeptanz eines nunmehr endgültigen Prozessverlustes, sondern wegen des empfundenen Unbehagens, dass sich die höchsten Rechtschutzinstitutionen (in wesentlichen Bereichen) den eigenen Arbeitsanfall nach eigenem Gutdünken bestimmen können. Zumal diese Entwicklung weiter fortgesetzt werden wird.

Umso mehr gelten diese Überlegungen (mit Ausnahme der angesprochenen Gerichtsgebühren) für das Verfahren vor dem EGMR. Der inzwischen vielerorts wohlvertraute lapidare Vordruck (vorstehendes Schreiben des EGMR vom 02.07.2015), mittels welchem Beschwerdeführer ohne jeden Ansatz einer Begründung über die Nichtbearbeitung ihrer Beschwerde verständigt werden, kann nicht als akzeptable Umsetzung der Zielsetzungen der europäischen Menschenrechtskonvention gelten.

Dass die sich offenbar in den Geschäftszahlen wiederspiegelnden dramatischen Fallzahlen in der vorliegenden Erledigungsform die denkbar effizienteste Aktenbewältigung erfahren, mag zutreffen. Diese Effizienz geht jedoch in bedenklicher Weise zu Lasten des Rechtsschutzes.

Das Prinzip ist sohin sowohl im innerstaatlichen Rechtssystem als auch im Rahmen des überstaatlichen Konventionsschutzes ident: Den stetig wachsenden Fallzahlen setzt man konsequent zu wenige Richter gegenüber. Sodann reduziert man die Zahl der zu bearbeitenden Fälle durch Beschränkungen des Rechtsweges in den höheren Instanzen. Das war eigentlich nicht die Idee. Und wenn die Republik Österreich den Prozessparteien schon sehr hohe Gerichtsgebühren abverlangt, dann möge sie zumindest eine ausreichende Zahl von Richtern beim OGH installieren, auf das Revisionen in Rechtsangelegenheiten, die definitiv keinen Bagatellcharakter aufweisen, auch inhaltlich erledigt werden.

Von all dem unberührt verbleibt somit das inhaltlich erfreulich vollständige erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck bestehen, welches vom Oberlandes Gericht Innsbruck überprüft und inhaltlich als richtig bestätigt wurde.

Dieses Urteil bleibt weiterhin für jedermann (und insbesondere auch für jene „politische Partei“) lesenswert und aufschlussreich. Man möge seine eigenen Schlüsse daraus ziehen.

Mag. Hubertus Weben ist Rechtsanwalt in Innsbruck


Dank an die vielen hundert UnterstützerInnen, die diese dennoch wichtige und politisch richtige Auseinandersetzung möglich gemacht haben.

Das Solidaritätskonto wird aufgelöst. Details dazu unter www.unterstuetze-mw.org

Diese „Entscheidung“ kann hier im Forum diskutiert werden.

Alle Details zum gesamten Verfahren (2013-2015):
Archiv „ÖVP/Area 47“ - Prozess


29.7.2015



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