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Gilt für Switak-Freund Schultz auch das Gesetz?
Nein, nicht einmal die Straßenverkehrsordnung. [23.12.2011]
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand grundsätzlich verboten. Die Behörde hat gemäß § 84 Abs. 3 StVO Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist.
Seit Jahr und Tag ist an einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude am Ortseingang von Schlitters eine ca. zwölf mal drei Meter große Werbetafel der Schultz-Gruppe angebracht. Keine zwanzig Meter von der Bundesstraße entfernt. Mit fünf Scheinwerfern nächtens hell ausgeleuchtet.
Auf dieser (illegalen) Werbetafel im Superbreitwandformat soll Heinz Schultz bereits im Wahlkampf 2003 seinen damaligen Landesrat (Streiter) plakatiert haben.
In den vergangenen Jahren hat die zuständige Bezirkshauptmannschaft Schwaz hunderte kleiner Plakatsünder im Zillertal verfolgt und abgestraft. Rigoros. Bis herunter zum kurzzeitigen A 3-Plakat des Gesangsvereins, bis hin zu einem Abstand von 99 Metern.
Diesen 50 m²-„Fleck“ von Talkaiser Schultz direkt neben der Straße hat sie dabei tausend Mal übersehen. Selbst dem Bezirkshauptmann Mark, der zu jedem Sackhüpfen ins Tal kommt, ist diese Behörden-Provokation noch nie aufgefallen. Jetzt erst, auf meine Anfrage hin, will er eine Überprüfung „der Werbeeinrichtung in Schlitters“ veranlassen. Denn: „Diese weist keine behördliche Bewilligung auf.“ (Mail von BH K. Mark vom 22.12.2011).
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